Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (WasserstoffNEVauÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955 (Nr. 80); Geltung ab 01.12.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen
Artikel 2 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 28n Absatz 4 Nummer 1, des § 28o Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen die §§ 28n und 28o des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 40 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) eingefügt worden sind:

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Artikel 1 Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen


Artikel 1 ändert mWv. 1. Dezember 2021 WasserstoffNEV

(gesamter Text siehe Wasserstoffnetzentgeltverordnung - WasserstoffNEV)

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Artikel 2 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 ARegV § 26

Nach § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 
„(2a) Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen in einem Wasserstoffnetz betrieben werden oder werden sollen und nicht mehr dem Gasversorgungsnetzbetrieb dienen, sind die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprünglich festgelegten Erlösobergrenzen des Betreibers von Gasversorgungsnetzen um den Anteil zu vermindern, der auf diese Anlagen entfällt. Der Betreiber von Gasversorgungsnetzen bestimmt den zu vermindernden Anteil nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3, der Absätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 und übermittelt diesen unverzüglich nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 an die zuständige Regulierungsbehörde. Der Betreiber von Gasversorgungsnetzen kann bei der Bestimmung des zu vermindernden Anteils von den Vorgaben des Satzes 2 abweichen, wenn er diese Abweichung gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde nachvollziehbar begründet."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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