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§ 21a - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) 1Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. 2Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. 3Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. 4Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) 1Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. 2Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. 3Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. 4Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) 1Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. 2Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. 3Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. 4Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. 5Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. 6Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. 7Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) 1Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. 2Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. 3Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. 4Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. 5Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) 1Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. 2Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. 3Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. 4Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. 5Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,
- 2.
- die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie
- 3.
- zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
- Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden,
- 2.
- Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
- 3.
- Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden,
- 4.
- Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann,
- 5.
- Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden,
- 6.
- nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden,
- 7.
- Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
- 8.
- Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
- 9.
- Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können,
- 10.
- Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden,
- 11.
- Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und
- 12.
- Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 21a EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21a EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23a EnWG Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang (vom 05.04.2017)
... den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch ...
§ 23b EnWG Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz (vom 01.10.2021)
... unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form: 1. die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen ... den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert, 3. die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft nicht ... deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert, 4. die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und vorübergehend nicht ... jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert, 6. die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden Mengeneffekte, 7. die gemäß § 21a Absatz 5 ... 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden Mengeneffekte, 7. die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unternehmensindividuellen Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften ... struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter, 8. das in den Entscheidungen nach § 21a ermittelte Ausgangsniveau, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ... Messzahl sowie den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau nach § 21a eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung ... auf die Erlösobergrenzen, 11. Summe der Kosten für das Engpassmanagement nach § 21a Absatz 5a , einschließlich der Summe der saldierten geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den ...
§ 24 EnWG Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2021)
... Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen, wobei die Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen teilweise ... zwar getrennt für jeden Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird, aber die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen ...
§ 26 EnWG Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas (vom 22.05.2022)
... und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie 4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a . Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach ... Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und ...
§ 28a EnWG Neue Infrastrukturen (vom 27.07.2021)
... Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn 1. durch die Investition der Wettbewerb bei ...
§ 28b EnWG Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat (vom 12.12.2019)
... Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem ...
§ 28i EnWG Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2021)
... 2. zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne von § 21a Absatz 4 anzusehen sind a) Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen mit ...
§ 28o EnWG Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung (vom 27.07.2021)
... Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht ...
§ 29 EnWG Verfahren zur Festlegung und Genehmigung (vom 02.09.2016)
... und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem ...
§ 30 EnWG Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers (vom 27.07.2021)
... 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene ...
§ 54 EnWG Allgemeine Zuständigkeit (vom 29.07.2022)
... im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a , 3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, ... eines Zeitverzugs beim Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 , 4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach ... 6, 4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 , 5. Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer Verordnung nach ... 5. Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer Verordnung nach § 21a Absatz 6 und 6. von Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 01.10.2021)
... § 14d Absatz 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 21a , 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1, § ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält, b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 , § 24 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 3, c) § 49 Abs. 4 oder § ...
§ 110 EnWG Geschlossene Verteilernetze (vom 27.07.2021)
... 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a , 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf ...
§ 112a EnWG Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer Anreizregulierung
... bis zum 1. Juli 2006 einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a vorzulegen. Dieser Bericht hat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung ... der erstmaligen Bestimmung von Netzzugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a einen Bericht über die Erfahrungen damit vorzulegen. Die Bundesregierung hat den ...
§ 118 EnWG Übergangsregelungen (vom 27.05.2023)
... des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundesnetzagentur ... vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ...
§ 118a EnWG Regulatorische Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen; Verordnungsermächtigung und Subdelegation (vom 13.10.2022)
... der Kosten des Anlagenbetriebs und 4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a . Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)Artikel 1 V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
Sonstige
Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der AnreizregulierungsverordnungV. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
Verordnung zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung und zur Änderung der AnreizregulierungsverordnungV. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der EnergieregulierungV. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
Verordnung zur Änderung der AnreizregulierungsverordnungV. v. 14.03.2012 BGBl. I S. 489
Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der StromnetzentgeltverordnungV. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
Verordnung zur Änderung der SystemstabilitätsverordnungV. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des EnergiewirtschaftsrechtsV. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im RegulierungsrechtV. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des BergrechtsV. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in DeutschlandV. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786
Zweite Verordnung zur Änderung der AnreizregulierungsverordnungV. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... den für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen - durch Festlegung gegenüber einem ...
Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2197; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3229
§ 10 GasNEV Periodenübergreifende Saldierung (vom 31.12.2019)
... die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer ...
LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
§ 1 LNGV Anwendungsbereich
... soweit diese nach § 28a des Energiewirtschaftsgesetzes von der Anwendung der §§ 20 bis 28 des Energiewirtschaftsgesetzes befristet ausgenommen ...
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
§ 7 MsbG Entgelt für den grundzuständigen Messstellenbetrieb; besondere Kostenregulierung (vom 27.05.2023)
... für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a ... Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend ...
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 11 StromNEV Periodenübergreifende Saldierung (vom 29.06.2018)
... die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, nach ...
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 22 StromPBG Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
... sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht bereits in der jeweiligen Erlösobergrenze nach § 21a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes enthalten sind. Wenn der Verteilernetzbetreiber Kapitalkosten geltend macht, sind diese ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 1 EnEDiNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... vom 27. Mai 2023 entstehenden Kosten treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 oder von einer Rechtsverordnung nach § 24 abweichen oder diese ...
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 2 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie 4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a . Die Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach § 24 ... Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28." ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Kosten des Anlagenbetriebs und 4. der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a . Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2002
Artikel 1 EnWGEGBAnpG
... Leitungsabschnitte von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt, wenn 1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem ...
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 1 EnLBRÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 5" ...
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 2 EGEnLAG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... gelten die §§ 12 und 13 entsprechend" eingefügt. 5. In § 21a Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 43" die Wörter „Satz 1 Nr. 3 ...
Artikel 4 EGEnLAG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... 1 Nr. 3 und" eingefügt und die Wörter „sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes" gestrichen. b) In ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
... Angabe „§ 17e" durch die Angabe „§ 17f" ersetzt. 17. In § 21a Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 43 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5" durch die Wörter ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung." 4. § 21a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ...
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 3 MsbGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung ...
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 2 StromPBGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes treffen, die von einer Rechtsverordnung nach § 21a in Verbindung mit § 24 abweichen oder diese ergänzen. Die Bundesnetzagentur kann dabei ...
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... a) Nach der Angabe § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2," wird die Angabe § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3," eingefügt. b) Nach der Angabe § 24 Satz 1 ...
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat." 19. In § 21a Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „auf der Grundlage einer Bewertung von ... aa) Im ersten Halbsatz des Satzes 1 werden vor der Angabe „§§ 20 bis 28" die Wörter „§§ 8 bis 10e sowie" eingefügt. ... zur Ermittlung der Effizienzwerte nach der Verordnung zur Anreizregulierung nach § 21a Absatz 6." 46. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt: ... Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3; 4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 21a , 23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der ... 110 Geschlossene Verteilernetze (1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a , 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den ... 8 bis 10e sowie, im Umfang der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für die §§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte Ausnahmen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. ...
Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1790
Artikel 1 WettbMesswSGG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Dritten" ersetzt. 4. In § 29 Abs. 1 wird nach der Angabe § 21a Abs. 6" die Angabe , § 21b Abs. 4" eingefügt. 5. In § 35 ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 14e Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz". f) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst: „§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize ... f) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst: „ § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; ... automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht." 34. § 21a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird die Angabe „; ... unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form: 1. die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulierungsbehörde für eine Regulierungsperiode vorgegebenen ... Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert, 3. die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft nicht ... deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert, 4. die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und vorübergehend nicht ... jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert, 6. die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden Mengeneffekte, 7. die gemäß § 21a Absatz 5 ... 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden Mengeneffekte, 7. die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unternehmensindividuellen Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften ... Unterschiede und die Aufwandsparameter, 8. das in den Entscheidungen nach § 21a ermittelte Ausgangsniveau, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ... Messzahl sowie den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau nach § 21a eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung ... 2. zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne von § 21a Absatz 4 anzusehen sind a) Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen mit ... 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht ... „5. Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer Verordnung nach § 21a Absatz 6 und 6. von Vorgaben betreffend das Verfahren für die Genehmigung von ... § 14d Absatz 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 21a , 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1, § ... 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a , 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf ...
Artikel 2 WaStNUG Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... wie folgt gefasst: „11. Summe der Kosten für das Engpassmanagement nach § 21a Absatz 5a , einschließlich der Summe der saldierten geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den ...
Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 NetzEntgMoG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.01.2019)
... b) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen," die Wörter „wobei die Entgelte für den Zugang zu ... zwar getrennt für jeden Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird, aber die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen ... zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 und 4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach ... und 4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 ." 12. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... den für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Absatz 3, § 21a Absatz 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen - durch Festlegung gegenüber einem ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1 und § 13a Absatz 1" ersetzt. 30. In § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21a Absatz 6 Satz 2 Nummer 8, § 27 Satz 2 und 5 und § 28 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die ...
Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935
Artikel 2 NELaStÄndV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... durch die Wörter „Soweit die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen" ersetzt. 4. § ...
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
V. v. 29.10.2007 BGBl. I S. 2529
Artikel 2 EVARegV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden," werden durch die Wörter vor ...
Artikel 3 EVARegV Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
... alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden," werden durch die Wörter vor ...
Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte
V. v. 20.06.2018 BGBl. I S. 865
Artikel 1 StromNEVuaÄndV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... durch die Wörter „Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen" ersetzt. ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3034, 2012 I 131
Artikel 1 2. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 21a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel ...
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