Änderung § 130 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 130 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 130 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
(Textabschnitt unverändert)

§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge


(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

(Text neue Fassung)

(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

vorherige Änderung

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.

(3) Fahrerlaubnisse nach Absatz 2, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt worden sind, können bis zum 17. Januar 2024 bei Vorlage eines Gewerbescheins gegen ein Kleinschifferzeugnis umgetauscht werden.



2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.

(3) 1 Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.




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