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Artikel 4 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (1. BinSchStrOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115; Geltung ab 01.05.2024
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Artikel 4 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Mai 2024 BinSchPersV offen

Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung oder der Fischereiverwaltung eines Landes" durch die Wörter „der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung eines Landes" ersetzt.

2.
§ 16 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

4.
§ 118 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Decksleute angehören. Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört."

5.
§ 119 Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden."

6.
Folgender § 143 wird angefügt:

„§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat."

7.
In den §§ 122, 123 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 6, § 124 Absatz 1 Satz 2, § 125 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, § 126 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3, § 127 Satz 1, § 128 Satz 1 und 2, § 129 Absatz 1 und 5 Satz 1, § 130 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 131 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2, § 132 Absatz 1 und 2, § 133 Absatz 1, 2 und 4, § 137 Absatz 1, § 139 Absatz 1 und § 142 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „bis zum 17. Januar" durch die Wörter „bis zum Ablauf des 17. Januar" ersetzt.

8.
Im Anhang 2 zu Anlage 21 wird in der Tabelle „Lernziele" der Tabellenkopf wie folgt gefasst:



Lfd.
Nummer
Unterrichtseinheit in Stunden
Theorie
ca.
Unterrichtseinheit in Stunden
Praxis
ca.
Unterrichtseinheit


 
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