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Änderung § 138 BinSchPersV vom 14.04.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 140 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 138 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten


(Text neue Fassung)

§ 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

vorherige Änderung

(2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.



(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt.

(3)
Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.

(heute geltende Fassung)