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§ 140 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren



(1) Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.

(2) 1Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen. 2Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.





 

Frühere Fassungen von § 140 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2025Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften
vom 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
aktuell vorher 01.05.2024Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 140 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 140 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... 132 Absatz 1 und 2, § 133 Absatz 1, 2 und 4, § 137 Absatz 1, § 139 Absatz 1 und § 142 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „bis zum 17. Januar" durch die Wörter „bis ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
...  h) Folgende Angabe nach § 141 wird eingefügt: „ § 142 Befahren der Elbe". i) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:  ... aufgehoben. 66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139 bis 142 ersetzt: „§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen (1) An ... Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist. § 142 Befahren der Elbe Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden". d) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen ... d) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „ § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren".  ... Vorgaben anerkannt." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 45. § 142 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren".  ...

Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften
V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Artikel 2 SchiffRAuVV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... und Nachweis von Fahrzeiten § 139 Umtausch von Radarbescheinigungen § 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren § ... vollendet hat." 14. § 138 wird gestrichen. 15. Die §§ 139 bis 141 werden zu den §§ 137 bis 139. 16. § 142 wird zu § 140 und ... §§ 139 bis 141 werden zu den §§ 137 bis 139. 16. § 142 wird zu § 140 und Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wer am 14. April ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
Artikel 6 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
...  a) Die Angabe zu § 137 wird gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 142 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 143 Umschreibung von ...