Änderung § 139 BinSchPersV vom 01.05.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 139 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV am 1. Mai 2024 und Änderungshistorie der BinSchPersV

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§ 139 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
§ 139 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen


(Text alte Fassung)

(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.

(Text neue Fassung)

(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.

(2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.



(heute geltende Fassung) 



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