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Änderung § 15 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 15 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 15 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene


(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(2) 1 Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. 2 Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.

(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(5) 1 Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist. 2 Die Fahrzeugart, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. 3 Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen. 4 Dies setzt den erfolgreichen Abschluss einer theoretischen Prüfung für das Unionspatent durch den Inhaber oder die Inhaberin des Kleinschifferzeugnisses voraus.

(Text alte Fassung)

(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt.

(Text neue Fassung)

(6) Die in den Absätzen 1, 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt.

(7) Für das Führen von Fähren auf

1. der Flensburger Förde,

2. der Kieler Förde,

3. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,

4. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,

5. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen,

6. der Jade und

7. der Ems unterhalb des Emdener Hafens

ist ein Unionspatent mit der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen erforderlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)