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Änderung § 27 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 27 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 27 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Anerkennung von Fahrzeit


(Text alte Fassung)

(1) 1 Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein. 2 Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein:

1. von einem
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2. von
der zuständigen Behörde

a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

b) eines anderen Mitgliedstaates
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder

c) eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört
und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

2
Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.

(2) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. 2 Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.