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Änderung § 94 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 94 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 94 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Entzug des Befähigungszeugnisses


(Text alte Fassung)

(1) 1 Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine besondere Berechtigung, hat die ausstellende Behörde das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung zu entziehen. 2 Das gilt in Hinblick auf die Tauglichkeit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine besondere Berechtigung, das oder die nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, hat die ausstellende Behörde das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung zu entziehen. 2 Das gilt in Hinblick auf die Tauglichkeit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.

(2) Verstößt der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses gegen eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Behörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen.

(3) Das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung erlischt mit dem Entzug.

(4) Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass

1. ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue besondere Berechtigung nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder

2. die die Zulassung zu einer erneuten Prüfung beantragende Person bestimmte Auflagen erfüllen muss.

(5) Die ausstellende Behörde trägt den Entzug eines Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung in das betroffene Register ein.

(6) Der Inhaber oder die Inhaberin hat das entzogene Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern.

(7) Ist ein Befähigungszeugnis für die Einstiegs- oder Betriebsebene entzogen worden, so hat der Inhaber oder die Inhaberin des Schifferdienstbuches dieses unverzüglich der entziehenden Behörde vorzulegen; diese hat den entsprechenden Eintrag in dem Schifferdienstbuch durchzustreichen und mit dem Vermerk 'ENTZOGEN/WITHDRAWN' zu kennzeichnen.

(8) Stellt eine Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine Wasserschutzpolizei der Länder Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.