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Änderung § 96 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 96 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 96 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss (Mindestbesatzung), bestimmt sich nach den nachfolgenden Vorschriften. 2 Sie wird von der zuständigen Behörde in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in die Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anhang V Muster 2 eingetragen. 3 Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. 4 Die Bescheinigungen müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen gelten und an Bord mitgeführt werden.

(2) 1 Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene oder für die Führungsebene verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2 Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3 Maschinisten im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. 2 Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:

1. in einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,

2.
in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder

3. im Fährzeugnis nach
Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

3
Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.

(2) 1 Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2 Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3 Maschinisten im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)