Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 133 BinSchPersV vom 30.09.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 133 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV am 30. September 2022 und Änderungshistorie der BinSchPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 133 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 133 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter


(Text alte Fassung)

(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens aber bis zum 17. Januar 2032 auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach dieser Verordnung.

(2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.

(3)
Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.

(Text neue Fassung)

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig.

(3)
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.

(4)
Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)