§ 138 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 138 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Text alte Fassung) § 138 Grundlegende Sicherheitsausbildung | (Text neue Fassung)§ 138 (aufgehoben) |
Statt des Nachweises über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach den §§ 29 und 98 Absatz 8 ist bis zum 17. Mai 2022 eine Bestätigung des Arbeitgebers nach Anlage 33 ausreichend. |