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§ 138 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten



(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt.

(3) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.





 

Frühere Fassungen von § 138 BinSchPersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2025Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften
vom 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuellvor 30.09.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 138 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... 6" ersetzt. 65. § 138 wird aufgehoben. 66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139 bis 142 ersetzt: „§ 139 ... wird aufgehoben. 66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139 bis 142 ersetzt: „§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen  ... der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen. § 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten (1) Nach dieser Verordnung erforderliche ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich." 44. § 140 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ...

Verordnung zur Aktualisierung und Vereinfachung von schifffahrtsrechtlichen Vorschriften
V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Artikel 2 SchiffRAuVV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... ersetzt: „§ 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen § 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten § 139 Umtausch von ... Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat." 14. § 138 wird gestrichen. 15. Die §§ 139 bis 141 werden zu den §§ 137 bis ... 138 wird gestrichen. 15. Die §§ 139 bis 141 werden zu den §§ 137 bis 139. 16. § 142 wird zu § 140 und Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden ...