Änderung Anlage 30 BinSchPersV vom 30.09.2022

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Anlage 30 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
Anlage 30 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Text alte Fassung)

Anlage 30 (zu § 89) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt


(Text neue Fassung)

Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt


(Textabschnitt unverändert)

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)






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