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Änderung § 33 BinSchPersV vom 14.04.2023

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§ 33 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 33 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Steuerleute


Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss

1. entweder

a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und

b) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

2. oder

(Text alte Fassung)

a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

(Text neue Fassung)

a) ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

b) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3. oder

a) eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,

b) eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und

c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.



(heute geltende Fassung)