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Änderung § 35 BinSchPersV vom 14.04.2023

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§ 35 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 35 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene


(Text alte Fassung)

(1) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Anlage 8. 2 Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. 2 Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.

(2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.



(heute geltende Fassung)