Änderung Anlage 21 BinSchPersV vom 14.04.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 21 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV am 14. April 2023 und Änderungshistorie der BinSchPersV

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Anlage 21 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
Anlage 21 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 21 (zu § 53) Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung


Anhang 1 zu Anlage 21 Muster der Teilnahmebescheinigung

Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)






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