Änderung § 13 BinSchPersV vom 01.05.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV am 1. Mai 2024 und Änderungshistorie der BinSchPersV

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§ 13 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
§ 13 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Amtlicher Berechtigungsschein


(1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berechtigungsschein nachweisen:

1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, jeweils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,

(Text alte Fassung)

2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung oder der Fischereiverwaltung *) eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,

(Text neue Fassung)

2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung *) eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,

3. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger als 20 Metern.

(2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach deren Vorgaben ausgestellt sein.


---
*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 3 Nummer 8 V. v. 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) wurde sinngemäß (Einfügung nach dem zweiten 'Schifffahrtsverwaltung') konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 
 



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