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Änderung § 118 BinSchPersV vom 21.10.2025
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§ 118 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | § 118 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 118 Zusätzliche Bestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. 2 Der Besatzung können nicht mehr als zwei Decksleute angehören. 3 Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört. | (Text neue Fassung) (1) 1 Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene ersetzt werden. 2 Der Besatzung können nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene angehören. 3 Zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört. |
(2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere in Folge von Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist. |
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