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Artikel 6 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242; Geltung ab 21.10.2025
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Artikel 6 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSchPersV § 16, § 22, § 25, § 118, § 119, § 120, § 137, § 139, § 144 (neu)

Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 137 wird gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 142 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

§ 144 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch".

2.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nur für

1.
Fahrzeuge, die in § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 aufgeführt sind,

2.
Fahrgastboote,

3.
Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ab 20 m Länge."

3.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, können die folgenden Stellen von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 verlangen:

1.
sein Arbeitgeber,

2.
der Schiffsführer,

3.
die zuständige Behörde oder

4.
jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für Zeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 hat das Besatzungsmitglied den aktuellen Tauglichkeitsnachweis zudem der ausstellenden Behörde vorzulegen."

b)
Absatz 5 wird gestrichen.

4.
§ 25 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden auf frei fahrenden Fähren

1.
mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,

2.
deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder

3.
die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind."

5.
§ 118 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene angehören. Zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört."

6.
In § 119 Absatz 3 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
nur Personen als Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, die über das für die auszuübende Funktion jeweils vorgeschriebene Befähigungszeugnis verfügen,".

7.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt werden,".

b)
Die bisherigen Nummern 12 bis 16 werden zu den Nummern 13 bis 17.

8.
§ 137 wird gestrichen.

9.
§ 139 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „(2)" gestrichen.

10.
Nach § 143 wird der folgende § 144 eingefügt:

§ 144 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch

Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt."