Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 120 BinSchPersV vom 21.10.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 120 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 6 2. BinSchUOuaÄndV am 21. Oktober 2025 und Änderungshistorie der BinSchPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 120 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung
§ 120 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist,

2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,

3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt,

6. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

8. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,

9. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt,

10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,

11. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,

(Text alte Fassung)

12. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

13.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,

14.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt,

15.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

16.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.

(Text neue Fassung)

12. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt werden,

13. entgegen § 119 Absatz
4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

14.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,

15.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt,

16.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

17.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.

(heute geltende Fassung)