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Änderung § 120 BinSchPersV vom 21.10.2025
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§ 120 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2025 geltenden Fassung | § 120 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 120 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist, 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt, 3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt, 6. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, 9. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt, 10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist, 11. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird, | |
(Text alte Fassung) 12. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet, 13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt, 15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 16. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird. | (Text neue Fassung) 12. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt werden, 13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet, 14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt, 16. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 17. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird. |
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