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Zitierungen von § 142 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 4 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... 132 Absatz 1 und 2, § 133 Absatz 1, 2 und 4, § 137 Absatz 1, § 139 Absatz 1 und § 142 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „bis zum 17. Januar" durch die Wörter „bis ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
...  h) Folgende Angabe nach § 141 wird eingefügt: „ § 142 Befahren der Elbe". i) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:  ... aufgehoben. 66. Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139 bis 142 ersetzt: „§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen (1) An ... Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist. § 142 Befahren der Elbe Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden". d) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen ... d) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „ § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren".  ... Vorgaben anerkannt." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 45. § 142 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren".  ...