§ 43 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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Teil 3 Nachweis
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Teil 3 Nachweis

Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen


§ 43 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. 2Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.



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