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Änderung § 42 Biokraft-NachV vom 07.06.2026
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| § 42 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 42 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Register Biokraftstoffe | |
(1) 1 Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). 2 Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1. Daten der Zertifizierungssysteme, 2. Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen, 4. Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 9, 5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14, 6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15, 7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16, 8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung, 9. Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2, 10. Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und 11. Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen. | |
| (Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt, auf Verlangen zu erteilen. |
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