Tools:
Update via:
Artikel 5 - Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (2. THGMQWG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden für die Erfüllung- 1.
- der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
- 2.
- der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 37d Absatz 1 Satz 1" die Angabe „oder des § 37m Absatz 1" eingefügt.
- b)
- Absatz 26 wird durch den folgenden Absatz 26 ersetzt:„(26) Nachweispflichtige sind
- 1.
- Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
- 2.
- Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."
- 3.
- In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe „oder auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt," eingefügt.
- 4.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5 und" durch die Angabe „§ 11 Absatz 5," ersetzt.
- b)
- Nummer 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird die Angabe „oder" gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe d wird die Angabe „handelt." durch die Angabe „handelt, oder" ersetzt.
- cc)
- Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
- „e)
- die Angabe „Biokraftstoff aus Tierfetten der Kategorie 3", soweit es sich um einen Biokraftstoff handelt, der vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, und".
- c)
- Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
- „12.
- die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden."
- 5.
- In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe „oder der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt," eingefügt.
- 6.
- In § 42 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe „und der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt," eingefügt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17555/a339498.htm
