Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (2. THGMQWG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 7. Juni 2026 Biokraft-NachV § 1, § 2, § 3, § 12, § 13, § 42

Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden für die Erfüllung

1.
der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und

2.
der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 37d Absatz 1 Satz 1" die Angabe „oder des § 37m Absatz 1" eingefügt.

b)
Absatz 26 wird durch den folgenden Absatz 26 ersetzt:

„(26) Nachweispflichtige sind

1.
Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder

2.
Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes."

3.
In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe „oder auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt," eingefügt.

4.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5 und" durch die Angabe „§ 11 Absatz 5," ersetzt.

b)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „oder" gestrichen.

bb)
In Buchstabe d wird die Angabe „handelt." durch die Angabe „handelt, oder" ersetzt.

cc)
Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:

„e)
die Angabe „Biokraftstoff aus Tierfetten der Kategorie 3", soweit es sich um einen Biokraftstoff handelt, der vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, und".

c)
Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:

„12.
die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden."

5.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe „oder der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt," eingefügt.

6.
In § 42 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" die Angabe „und der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt," eingefügt.