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§ 42 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 42 Register Biokraftstoffe



(1) 1Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). 2Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.
Daten der Zertifizierungssysteme,

2.
Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen,

3.
Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,

4.
Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 9,

5.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,

6.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15,

7.
Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16,

8.
Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,

9.
Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2,

10.
Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und

11.
Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.

(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen.

 
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Zitierungen von § 42 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
§ 45 BioSt-NachV Datenabgleich
... vorliegen, und 3. in die Daten des Registers Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung . (2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers Biostrom mit den Daten im ...