Artikel 3 - Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL (Bio-NachAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); Geltung ab 08.12.2021
|

Artikel 3 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL


Artikel 3 ändert mWv. 8. Dezember 2021 BMELBGebV Anlage

Abschnitt 1 der Anlage der Besonderen Gebührenverordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874) wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.

2.
Nummer 5 wird Nummer 1 und die Angabe „§ 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe „§ 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV" ersetzt.

3.
Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe „§ 43 BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe „§ 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV" ersetzt.

4.
Nummer 7 wird Nummer 3 und die Angabe „§ 55 Absatz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV" wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV" ersetzt.

5.
Die Nummern 7.1 bis 7.3 werden die Nummern 3.1 bis 3.3.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed