Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz - BzKJBGebV)

V. v. 15.12.2021 BGBl. I S. 5206 (Nr. 85)
Geltung ab 24.12.2021; FNA: 202-5-23 Verwaltungsgebühren
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren
§ 2 Höhe der Gebühren
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

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§ 1 Erhebung von Gebühren



Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.

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§ 2 Höhe der Gebühren


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.

(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2021.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

A. Spiegel

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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Nr. GebührentatbestandGebührenrahmen
1Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits
in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesent-
lichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzge-
setzes - JuSchG - in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
1.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1
JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhalts-
gleich ist
1.000 Euro bis 3.900 Euro
1.2Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3
JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab-
satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium
inhaltsgleich ist
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1
1.100 Euro bis 4.600 Euro
1.3Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG
(Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist
1.500 Euro bis 5.000 Euro
2Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugend-
gefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5
JuSchG)
2.1Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des
Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG
500 Euro bis 1.500 Euro
2.2Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4
JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der
Liste gestrichen wird
900 Euro bis 3.100 Euro
2.3Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei-
dung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG
(Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste ge-
strichen wird
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
900 Euro bis 2.700 Euro
2.4Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei-
dung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-
Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen
wird
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
1.200 Euro bis 2.900 Euro
2.5Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach
§ 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung
nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob
das Medium aus der Liste gestrichen wird
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
und Nr. 2.3
1.200 Euro bis 2.900 Euro
2.6Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3
JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab-
satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium
aus der Liste gestrichen wird
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2
1.200 Euro bis 2.800 Euro
2.7Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG
(Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste
gestrichen wird
1.400 Euro bis 4.800 Euro




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