Eingangsformel - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Lotstarifverordnung (12. LTVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2021 BGBl. I S. 5208 (Nr. 85); Geltung ab 01.01.2022
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), von denen § 45 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 45 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:



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