Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 6 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)

G. v. 30.01.1950 BGBl. S. 23; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 114-1 Verkündungswesen
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§ 6 Zugang zum Bundesanzeiger


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist für jedermann jederzeit frei zugänglich.

(2) Veröffentlichungen im amtlichen Teil des Bundesanzeigers können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt und gespeichert werden.

(3) 1Ausdrucke einzelner Veröffentlichungen des Bundesanzeigers können gegen angemessenes Entgelt beim Betreiber des Bundesanzeigers bezogen werden. 2Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Bundesanzeiger deutlich hinzuweisen.

(4) Im Bundesanzeiger ist ein kostenfreier Dienst anzubieten, der Nutzer über neu erscheinende Ausgaben des amtlichen Teils des Bundesanzeigers und deren Inhalt sowie über das Erscheinen gedruckter Anlagenbände und deren Bezugsmöglichkeit gemäß Absatz 3 selbsttätig elektronisch informiert; Nutzer haben hierfür lediglich die Adresse ihres elektronischen Postfachs anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012

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Frühere Fassungen von § 6 VkBkmG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 VkBkmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VkBkmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VkBkmG Ersatzverkündung, Ersatzbekanntmachung (vom 08.09.2015)
... den Einzelbezug des ersatzweise ausgegebenen Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst ... Bundesanzeigers in gedruckter Form gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Dienst nach § 6 Absatz 4 ist möglichst ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 1 BAnzDiG Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
... und Bekanntmachungen im Bundesanzeiger". 8. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 5 bis 12 ersetzt: „§ 5 ... 8. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 5 bis 12 ersetzt: „§ 5 Bundesanzeiger (1) Der Bundesanzeiger wird ... 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 5 bis 12 ersetzt: „§ 5 Bundesanzeiger (1) Der Bundesanzeiger wird vom Bundesministerium der Justiz ...


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