(1) 1Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Weise dargestellt werden können, die den genauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. 2Die Auslegung setzt voraus, dass in der Rechtsverordnung
- 1.
- der Inhalt der Bestandteile beschrieben ist sowie
- 2.
- Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sind.
(2) 1Bestandteile nach Absatz 1 können gegen angemessenes Entgelt bezogen werden. 2Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan hinzuweisen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Bekanntmachungen entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323