Änderung § 10 VkBkmG vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BAnzDiG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des VkBkmG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 VkBkmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 10 VkBkmG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Weise dargestellt werden können, die den genauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. 2 Die Auslegung setzt voraus, dass in der Rechtsverordnung

1. der Inhalt der Bestandteile beschrieben ist sowie

2. Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sind.

(2) 1 Bestandteile nach Absatz 1 können gegen angemessenes Entgelt bezogen werden. 2 Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan hinzuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Bekanntmachungen entsprechend.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed