Die
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, die zuletzt durch
Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- der Amtsbereich,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
- 2.
- In § 4 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3" durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3" durch die Wörter „Nummer 3 und 4" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 4 und 5" durch die Wörter „Nummer 5 und 6" ersetzt.
- 5.
- Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, soweit dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar, der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e und 40a des
Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vornimmt, erforderlich ist."