Die
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom
22. September 2017 (BGBl. I S. 3437), die zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2022
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünften Teil durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Teil 5 Übergangsbestimmungen
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1
§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3".
- 2.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr berufen werden."
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „verlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres" durch die Wörter „um bis zu zwei Jahre verlängern" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 59 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für die Besoldungsgruppe A 13" durch die Wörter „des höheren Dienstes" ersetzt.
- 4.
- In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „für das Eingangsamt A 13" durch die Wörter „des höheren Dienstes" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2022
- 5.
- Teil 5 wird wie folgt gefasst:
„Teil 5 Übergangsbestimmungen
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1
(1) Die Ausbildungshöchstdauer nach
§ 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben.
(3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach
§ 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.
§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33
Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung.
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3
Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung."
Ende abweichendes Inkrafttreten