Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (4. SprengV1ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238 (Nr. 85); Geltung ab 24.12.2021
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Eingangsformel *
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel *



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes, der durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 24. Dezember 2021 1. SprengV § 22

In § 22 Absatz 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1) geändert worden ist, wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2021" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser



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