Eingangsformel - Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (26. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5255 (Nr. 86); Geltung ab 30.12.2021
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Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

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des § 28 Absatz 4 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank,

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des § 34 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 34 Absatz 3 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) eingefügt worden ist, und

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des § 36 Absatz 11 Satz 4, des § 45a Absatz 6 Satz 2 sowie des § 47 Absatz 5 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, von denen § 36 Absatz 11 Satz 4 durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) und § 45a Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) eingefügt und § 47 Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) neu gefasst worden ist:



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