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Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (26. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5255 (Nr. 86); Geltung ab 30.12.2021
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Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2021 BaFinBefugV § 1, § 1a, § 1e (neu)

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 3a werden nach den Wörtern „des § 30 Absatz 5 Satz 1" ein Komma und die Wörter „des § 36 Absatz 11 Satz 1 bis 3" eingefügt, die Wörter „des § 47 Absatz 4 Satz 1, des § 48a Absatz 2" durch die Wörter „des § 45a Absatz 6 Satz 1, des § 47 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

2.
In § 1a Nummer 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4, des" ersetzt durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des".

3.
Nach § 1d wird folgender § 1e eingefügt:

„§ 1e

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erlassen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner