Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2022 aufgehoben

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVÄApprO2002AbwV)

Artikel 1 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Geltung ab 31.12.2021; FNA: 2126-13-35 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 1 Zweck der Verordnung
§ 1 Zweck der Verordnung
Abschnitt 2 Regelungen zur Anrechnung von Studienleistungen bei Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung
§ 2 Unterrichtsveranstaltungen
§ 3 Krankenpflegedienst
§ 4 Famulatur
Abschnitt 3 Regelungen für das Praktische Jahr
§ 5 Fehlzeitenregelung
Abschnitt 4 Regelungen zu den Anforderungen an die Durchführung des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
§ 6 Abweichende Regelungen zur Durchführung des mündlich-praktischen Termins des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
§ 7 Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
§ 8 Übergangsregelung
§ 9 Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Zweck der Verordnung

§ 1 Zweck der Verordnung



Zweck dieser Verordnung ist es, von der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu den Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zu treffen und sicherzustellen, dass den Studierenden infolge ihrer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen.

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Abschnitt 2 Regelungen zur Anrechnung von Studienleistungen bei Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung

§ 2 Unterrichtsveranstaltungen



(1) Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 der Approbationsordnung für Ärzte, die keinen direkten Patientenkontakt erfordern, wie Seminare und gegenstandsbezogene Studiengruppen, können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

(2) Praktische Übungen können abweichend von § 2 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

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§ 3 Krankenpflegedienst


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Krankenpflegedienst kann abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwiegend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat. 2Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistenden Krankenpflegedienst nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte unabhängig von der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet.

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§ 4 Famulatur


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Famulatur kann abweichend von § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwiegend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat. 2Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird unabhängig von der bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Dauer auf die während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistende Famulatur nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte angerechnet.

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Abschnitt 3 Regelungen für das Praktische Jahr

§ 5 Fehlzeitenregelung



(1) Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Absonderung oder einer unmittelbar durch Landesrecht bestehenden Verpflichtung zur Absonderung gelten nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

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Abschnitt 4 Regelungen zu den Anforderungen an die Durchführung des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

§ 6 Abweichende Regelungen zur Durchführung des mündlich-praktischen Termins des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung



Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann der Vorsitzende gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 15 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.

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§ 7 Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung



(1) 1Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. 2Die Entscheidung über die Verkleinerung der Prüfungskommission trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle in Absprache mit der Universität aufgrund der Verfügbarkeit der Prüfer.

(2) 1Abweichend von § 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte findet die mündlich-praktische Prüfung nur an einem Tag statt und dauert bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten. 2Sie besteht aus einer praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und anschließendem Prüfungsgespräch. 3Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung kann abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 4 der Approbationsordnung für Ärzte in begründeten Einzelfällen auch an Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden.

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§ 8 Übergangsregelung



Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Krankenpflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.

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§ 9 Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 1. April 2022 COVÄApprO2002AbwV

1Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. 2Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.



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