Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 30 - Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO k.a.Abk.)

§ 30 Mündlich-praktische Prüfung



(1) 1Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt. 2Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling. 3Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung. 4In begründeten Einzelfällen kann die Prüfung mit Patientenvorstellung an geschulten Simulationspatienten oder Simulationspatientinnen durchgeführt werden.

(2) 1Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern zu stellen. 2Dabei sind auch klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschließen. 3Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfahren hat.

(3) 1In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen, dass er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkenntnisse und über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt. 2Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er

1.
die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der grundlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und dass er ihre Resultate beurteilen kann,

2.
in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufordern, die unterschiedliche Bedeutung und ihre Gewichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und im Rahmen differentialdiagnostischer Überlegungen kritisch zu verwerten,

3.
über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie und Pathophysiologie verfügt, insbesondere in der Lage ist, pathogenetische Zusammenhänge zu erkennen,

4.
die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien beherrscht und gesundheitsökonomisch sinnvolle Entscheidungen treffen kann,

5.
grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation, auch unter Berücksichtigung gesundheitsökonomischer Aspekte, beherrscht und die Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,

6.
die Grundlagen und Grundkenntnisse der Gesundheitsförderung, der Prävention und Rehabilitation beherrscht sowie die Einflüsse von Umwelt, Gesellschaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit zu bewerten weiß,

7.
über Grundkenntnisse des Gesundheitssystems verfügt,

8.
die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens kennt und über Grundkenntnisse der bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit verfügt,

9.
die Notwendigkeit und die grundlegenden Prinzipien der Koordinierung von Behandlungsabläufen erkennt und

10.
die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber dem Patienten unter Berücksichtigung insbesondere auch ethischer Fragestellungen kennt, sich der Situation entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung auch bei chronisch und unheilbar Kranken sowie Sterbenden fähig ist.

(4) 1Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. 2Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. 3Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. 4Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.





 

Frühere Fassungen von § 30 Approbationsordnung für Ärzte

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
vom 17.07.2012 BGBl. I S. 1539
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 Approbationsordnung für Ärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
Artikel 4 1. ÄApprOÄndV Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014 (vom 15.01.2013)
... Unterabschnitt Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung". 19. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Mündlich-praktische Prüfung ... Prüfung". 19. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Mündlich-praktische Prüfung (1) Die mündlich-praktische Prüfung ...

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 2 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden." 10. § 30 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 9 ÄApprOAbwV Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. (2) Abweichend von § 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte findet die mündlich-praktische Prüfung nur an einem Tag statt und dauert bei maximal ... Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung kann abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte auch an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt ...

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVÄApprO2002AbwV)
Artikel 1 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
§ 7 COVÄApprO2002AbwV Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... aufgrund der Verfügbarkeit der Prüfer. (2) Abweichend von § 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte findet die mündlich-praktische Prüfung nur an einem Tag statt und dauert bei maximal ... Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung kann abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 4 der Approbationsordnung für Ärzte in begründeten Einzelfällen auch an Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt ...