Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (3. CoronaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V4; Geltung ab 27.12.2021
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Dezember 2021 CoronaImpfV § 6

Nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 17.12.2021 V1) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 für die Leistungen nach § 1 Absatz 2, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Zertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, im Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis 30. Dezember 2021 und im Zeitraum vom 3. Januar 2022 bis 7. Januar 2022 je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 36 Euro. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. CoronaImpfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. CoronaImpfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2021 (BAnz AT 30.12.2021 V4 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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