Die
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom
26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „geltenden" die Wörter „und anzuwendenden" eingefügt.
- 2.
- § 2 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,".
- 3.
- § 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelassene Sprechfunkanlage;".
Artikel 1 V. v. 18.04.2000 BGBl. I S. 572; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2