Änderung § 5 DVSUG vom 22.03.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 WSVZuAnpV am 22. März 2012 und Änderungshistorie der DVSUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 DVSUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2012 geltenden Fassung
§ 5 DVSUG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Personengruppen


(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer bei den Seeämtern sind aus folgenden Personengruppen auszuwählen:

- Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen und technischen Dienstes sowie Funkoffiziere,

- See- und Hafenlotsen sowie Kanalsteurer,

- Schiffsführer von Binnenschiffen, die auf Seeschiffahrtstraßen oder in Seehäfen fahren,

- erfahrene Wassersportler, die mindestens Inhaber des Amtlichen Sportbootführerscheins sind,

- Offiziere der Marine, Beamte der Bundespolizei, des Wasserzolldienstes und der Wasserschutzpolizei,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes,

- Bedienstete des Deutschen Hydrographischen Instituts,

- Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der See-Berufsgenossenschaft (Schiffssicherheitsabteilung) und der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft (Schiffssicherheitsabteilung),

(Text neue Fassung)

- Bedienstete der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Länder mit besonderen Fachkenntnissen insbesondere auf den Gebieten des Wasserbaus und der Seezeichen-Technik sowie des Hafenbetriebes,

- Bedienstete des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,

- Technische Aufsichtsbeamte und ihnen fachlich gleichgestellte Bedienstete der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,

- Bedienstete der Arbeitsschutzbehörden (§ 102 Seemannsgesetz),

vorherige Änderung

- Technische Mitarbeiter des Germanischen Lloyds,



- Technische Mitarbeiter anerkannter Organisationen, mit denen ein Auftragsverhältnis nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,

- Mitglieder von Schiffsuntersuchungskommissionen,

- Mitarbeiter des Such- und Rettungsdienstes der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger,

- Reeder und Schiffsmakler sowie ihre Mitarbeiter,

- Inhaber oder Mitarbeiter von Werft- und Hafenbetrieben,

- Dozenten an Technischen Universitäten (Hochschulen), Universitäten und an Fach- oder Fachhochschulen.

(2) Die Beisitzer müssen über eine mehrjährige, möglichst zeitnahe fachliche Erfahrung im Sinne des Absatzes 1 verfügen.

(3) Personen, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, sollen nicht zum Beisitzer bestellt werden.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed