Änderung § 4a DVSUG vom 04.06.2016

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§ 4a DVSUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 4a DVSUG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 58 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Zuständigkeit des Seeamtes Rostock


(Text alte Fassung)

Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamts Stralsund oder in den angrenzenden Häfen berührt ist.

(Text neue Fassung)

Das Seeamt Rostock ist zuständig im Sinne des § 43 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, wenn die Berechtigung oder Befugnis vom oder im Land Mecklenburg-Vorpommern oder von einer Dienststelle der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist oder wenn in besonderem Maße die Sicherheit der Seefahrt im Zuständigkeitsbereich des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes berührt ist.

(heute geltende Fassung) 



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