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Abschnitt 3 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)


Abschnitt 3 Durchführung der Prüfungsleistungen

§ 15 Prüfungsaufgaben



(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss hat nach Maßgabe der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II und der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung zu beschließen

1.
über die Anforderungen an die Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungsarbeiten,

2.
über die Prüfungsaufgaben für Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I, für Präsentationen oder praktische Durchführungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung sowie für schriftliche Prüfungsleistungen und

3.
über Richtlinien für Fachgespräche, für Ergänzungsprüfungen und für sonstige mündliche Prüfungen.

2Der Meisterprüfungsausschuss hat einheitliche Maßstäbe für die Bewertung der Prüfungsleistungen durch die Prüfungskommissionen festzulegen. 3Sofern die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen die Gewichtung der einzelnen Teilleistungen einer Prüfungsleistung zueinander nicht regeln, hat er auch diese Gewichtung nach Ermessen festzulegen.

(2) 1Sofern der Meisterprüfungsausschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Antwort-Wahl-Aufgaben in schriftlichen Prüfungsaufgaben stellt, hat er in den einheitlichen Maßstäben für die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 festzulegen, welche Antworten als zutreffend anzuerkennen sind und welche Punktzahl für die gestellten Antwort-Wahl-Aufgaben insgesamt erreicht werden kann. 2Bei der Gewichtung der einzelnen Aufgaben innerhalb der für die Antwort-Wahl-Aufgaben erreichbaren Gesamtpunktzahl hat der Prüfungskommission ein Bewertungsspielraum zu verbleiben. 3Ist die Prüfungskommission infolge der Bewertung der Auffassung, dass eine gestellte Antwort-Wahl-Aufgabe fehlerhaft gestellt war, hat sie zu entscheiden, ob und inwieweit Änderungen in der Bewertung veranlasst sind.

(3) 1An den Beschlüssen des Meisterprüfungsausschusses nach den Absätzen 1 und 2 wirken neben dem Vorsitzenden

1.
für die Teile I und II der Meisterprüfung jedenfalls die Beisitzer nach § 48 Absatz 3 und 4 oder § 51b Absatz 4 und 5 der Handwerksordnung mit und

2.
für die Teile III und IV der Meisterprüfung jedenfalls der Beisitzer nach § 48 Absatz 5 oder § 51b Absatz 6 der Handwerksordnung mit.

2Der Meisterprüfungsausschuss kann in seinen Beschlüssen für nicht schriftliche Prüfungsleistungen Vorschläge der Prüfungskommission übernehmen. 3Ferner soll er die Vorschläge des Prüflings zum Meisterprüfungsprojekt oder zur Meisterprüfungsarbeit berücksichtigen, wenn sie den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Meisterprüfungsverordnung entsprechen und ihre Durchführung oder Anfertigung keinen für die Prüfungskommission unangemessenen Aufwand erfordern.

(4) Der Meisterprüfungsausschuss kann für alle Prüflinge einheitlich festlegen, dass die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, die Bearbeitung der Situationsaufgabe oder der Arbeitsprobe unter ständiger Aufsicht zum selben Zeitpunkt am gleichen Ort (Klausur) erfolgen.

(5) Die Prüfungssprache ist Deutsch.


§ 16 Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung



(1) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses oder der Prüfungskommission zur Person auszuweisen.

(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass der Prüfling vor Beginn der einzelnen zu erbringenden Prüfungsleistung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel, die Umsetzung von individuellen Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen und über die Folgen bei Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungshandlungen und sonstigen Ordnungsverstößen belehrt wird. 2Die bei Abnahme der Prüfungsleistung anwesenden Aufsicht führenden Personen und Mitglieder der Prüfungskommission sollen dem Prüfling vorgestellt werden.


§ 17 Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung



(1) 1Anhand der Anforderungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Prüfling dem Meisterprüfungsausschuss ein Umsetzungskonzept für die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit einschließlich einer Schätzung hinsichtlich der Zeit- und Materialbedarfe vorzulegen. 2Mit der Vorlage hat der Prüfling dem Meisterprüfungsausschuss den geplanten Beginn der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts oder der Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit mitzuteilen, sofern diese Prüfungsleistung nicht in Klausur erbracht wird. 3Entspricht das Umsetzungskonzept den in Satz 1 genannten Anforderungen, hat der Meisterprüfungsausschuss es zu billigen; anderenfalls fordert er den Prüfling zur erneuten Vorlage auf.

(2) 1Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann eine Person, die nicht Mitglied einer Prüfungskommission sein muss, mit der Aufsicht beauftragen. 2Die Aufsicht führende Person hat eine Aufsichtsniederschrift anzufertigen, aus der auch hervorgehen muss, ob der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig und nur unter Einsatz der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel durchgeführt oder angefertigt hat.

(3) 1Der Prüfling hat das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit mit den vorgeschriebenen Unterlagen am festgesetzten Ort zur festgesetzten Zeit der Prüfungskommission vorzustellen. 2Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eine Fristverlängerung gewähren. 3Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, hat nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Meisterprüfungsausschuss zu entscheiden.

(4) 1Der Prüfling hat bei der Vorstellung des Meisterprüfungsprojekts oder der Meisterprüfungsarbeit schriftlich zu versichern, dass er das Meisterprüfungsprojekt oder die Meisterprüfungsarbeit selbständig durchgeführt oder angefertigt hat. 2Dies gilt auch für die vorgeschriebenen Unterlagen.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen.

(6) 1Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungsniederschrift festzuhalten. 2Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. 4Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.


§ 18 Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung



(1) Das Fachgespräch nimmt die Prüfungskommission als Einzelgespräch ab.

(2) 1Die Ergänzungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt. 2Die Ergänzungsprüfung wird als Einzelgespräch von der Prüfungskommission abgenommen und soll je Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. 3Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung ist im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(3) Sonstige in Meisterprüfungsverordnungen vorgesehene mündliche Prüfungen nehmen die Prüfungskommissionen als Einzelgespräche ab, sofern nicht der Meisterprüfungsausschuss die Prüfungen einem Gruppengespräch zuweist.

(4) Die Mitglieder einer nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Prüfungskommission haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen.

(5) 1Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungsniederschrift festzuhalten. 2Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. 4Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.


§ 19 Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung



(1) 1Die Prüfungskommission nimmt die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I und die Präsentation oder die praktische Durchführung einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung ab. 2Besteht die Situationsaufgabe oder die Arbeitsprobe in Teil I aus zwei oder mehreren Teilleistungen und wird sie in Form einer Stationenprüfung abgenommen, ist jede Teilleistung durch das nach § 10 Absatz 4 Satz 2 dazu benannte Mitglied der Prüfungskommission unter Wahrung des § 10 Absatz 4 Satz 1 abzunehmen.

(2) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen. 2Bei einer Stationenprüfung haben die Mitglieder nach Maßgabe des § 21 Absatz 2 die abgenommenen Teilleistungen jeweils einzeln zu bewerten und zu einer abschließenden Bewertung für die Prüfungsleistung zusammenzuführen.

(3) 1Die Prüfungskommission hat die wesentlichen Abläufe der Prüfung zu dokumentieren und die Einzelbewertungen oder Bewertungen der Teilleistungen, die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 oder 2 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Prüfungsniederschrift festzuhalten. 2Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. 4Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.


§ 20 Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung



(1) 1Für die Durchführung schriftlicher Prüfungen in den Teilen II, III und IV der Meisterprüfung kann der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses eine Person mit der Aufsicht während der Erbringung der Prüfungsleistung beauftragen, die nicht Mitglied des Meisterprüfungsausschusses oder einer Prüfungskommission sein muss. 2Die Aufsicht führende Person hat die Prüfung in ihren wesentlichen Abläufen in einer Aufsichtsniederschrift zu dokumentieren.

(2) 1Die Bewertung der schriftlichen Prüfung hat durch die Prüfungskommission zu erfolgen. 2Deren Mitglieder haben nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 die Prüfungsleistung jeweils einzeln zu bewerten und die Einzelbewertungen zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen.

(3) 1Die Prüfungskommission hat die Einzelbewertungen und die nach den Verfahren des § 21 Absatz 1 festgelegte abschließende Bewertung sowie die für die Bewertung erheblichen Tatsachen in einer Bewertungsniederschrift festzuhalten. 2Dabei sind die Person des Prüflings, Ort und Zeit des Erbringens der Prüfungsleistung sowie die tragenden Gründe für die Einzelbewertungen und die abschließende Bewertung festzuhalten und die festgestellten Fehler und Mängel zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Bewertungsniederschrift zu unterschreiben oder mit einer Namenswiedergabe zu versehen. 4Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(4) 1Der Meisterprüfungsausschuss kann in Abstimmung mit der Handwerkskammer bestimmen, dass schriftliche Prüfungen in von der Handwerkskammer zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten digital durchgeführt werden. 2Die vorstehenden Absätze gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
die Handwerkskammer hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen;

2.
den Prüflingen ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen;

3.
während der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen;

4.
bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Schreibzeitverlängerung auszugleichen;

5.
es ist sicher zu stellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik von den Prüflingen eingegebene Daten diesen, auch während der Bewertung, stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfristen nach § 25 Absatz 2 dauerhaft zugeordnet werden können.

3Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.


§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der Meisterprüfung



(1) 1Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die Mitglieder der Prüfungskommission anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 jeweils einzeln die Prüfungsleistung mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. 2Sodann haben sie die Einzelbewertungen einvernehmlich zu einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen. 3Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine abschließende Bewertung verständigen und

1.
weichen die Einzelbewertungen um bis zu 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, errechnet sich die abschließende Bewertung aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen,

2.
weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, ist die abschließende Bewertung nach dem Verfahren der Sätze 4 und 5 festzulegen.

4Im Fall des Satzes 3 Nummer 2 haben sich die Mitglieder der Prüfungskommission unter Moderation des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses erneut zu beraten, um sich auf eine abschließende Bewertung zu verständigen. 5Wird erneut kein Einvernehmen über die abschließende Bewertung erzielt, hat der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen als abschließende Bewertung festzulegen.

(2) 1Bei einer Stationenprüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 hat jedes Mitglied die von ihm abgenommene Teilleistung anhand der einheitlichen Maßstäbe nach § 15 Absatz 1 Satz 2 mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 1 zu bewerten. 2Sodann hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung zu ermitteln, indem er aus den Bewertungen nach den in § 15 Absatz 1 Satz 3 genannten Vorgaben das gewichtete arithmetische Mittel berechnet und auf eine Nachkommastelle kaufmännisch rundet.

(3) 1Das Ergebnis für jeden Teil der Meisterprüfung wird durch arithmetische Mittelung der in den einzelnen Prüfungsleistungen erreichten Punkte anhand der Gewichtung berechnet, die die jeweilige Meisterprüfungsverordnung oder die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung vorgibt. 2Das Ergebnis in Punkten wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und nach der Anlage 1 sowohl als Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle als auch als Note in Worten festgesetzt.