Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann den Wortlaut der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AtDeckVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtDeckVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
B. v. 21.01.2022 BGBl. I S. 118, 744
Bekanntmachung AtDeckVNB (vom 02.01.2022)
... Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 73, 106) wird nachstehend der Wortlaut der Atomrechtlichen ...


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