Änderung § 28 GAPDZV vom 22.11.2022

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§ 28 GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.11.2022 geltenden Fassung
§ 28 GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.11.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2287
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Inkrafttreten


(1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1 Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(Text alte Fassung)


---
*) Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) der 22. November 2022.

(Text neue Fassung)


---
*) Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) und B. v. 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2287) der 22. November 2022.




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