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Änderung § 8 GAPDZV vom 09.09.2023

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§ 8 GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2023 geltenden Fassung
§ 8 GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 238
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Aktiver Betriebsinhaber


Aktiver Betriebsinhaber ist ein Betriebsinhaber,

1. der nach den Vorschriften des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist,

2. dessen Unternehmen Mitglied in der in Nummer 1 genannten Unfallversicherung ist,

3. der den §§ 125 oder 128 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches unterliegt,

4. der oder dessen Unternehmen ohne die Anwendbarkeit des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Mitglied in der Nummer 1 genannten Unfallversicherung wäre,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte, oder

(Text neue Fassung)

5. der für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte,

6. der

a) für das Vorjahr zu dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, keine Direktzahlungen beantragt hat und

vorherige Änderung

b) einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5.000 Euro ist.



b) einen Anspruch hat, bei dem der Betrag, der sich ergibt durch die Multiplikation des Betrags von 225 Euro mit der Hektarzahl der förderfähigen Flächen, die er in dem Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes im Jahr der Antragstellung angegeben hat, nicht größer als 5.000 Euro ist, oder

7. der, sofern nicht bereits ein Fall nach den Nummern 1 bis 6 vorliegt, mindestens eine zusätzliche sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.


(heute geltende Fassung) 
 

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