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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (2. GAPDZVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. September 2023 GAPDZV § 8, § 28 (neu), § 28

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Im Teil 6 wird folgende Angabe zu § 28 eingefügt:

§ 28 Anwendungsbestimmungen".

b)
Die Angaben zu dem bisherigen § 28 werden die Angaben zu § 29.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
der, sofern nicht bereits ein Fall nach den Nummern 1 bis 6 vorliegt, mindestens eine zusätzliche sozialversicherte Arbeitskraft, ausgenommen der Fall einer geringfügigen Beschäftigung, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt."

3.
Teil 6 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender § 28 wird eingefügt:

§ 28 Anwendungsbestimmungen

(1) § 8 Nummer 7 ist im Hinblick auf die Bewilligung fristgerecht eingegangener Sammelanträge für das Jahr 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 anzuwenden.

(2) Für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre ist § 8 Nummer 7 ab dem Tag anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung zur Änderung des am 21. November 2022 genehmigten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für Deutschland der Bundesrepublik Deutschland bekanntgegeben hat. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag, ab dem § 8 Nummer 7 für auf das Antragsjahr 2023 folgende Antragsjahre anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt."

b)
Der bisherige § 28 wird § 29.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. GAPDZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GAPDZVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung zu § 8 Nummer 7 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
B. v. 06.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 36
Bekanntmachung GAPDZVAnwB
... 2 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238 ) eingefügt worden ist, gibt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ...

Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Artikel 1 3. GAPDZVÄndV
... GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...