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Synopse aller Änderungen der GAPDZV am 22.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. November 2022 durch Bekanntmachung der GAPKondGuaInkrBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GAPDZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GAPDZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.11.2022 geltenden Fassung
GAPDZV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.11.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2262
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Inkrafttreten


(1) Die §§ 1, 14 und 17 Absatz 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Diese Verordnung tritt im Übrigen an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Absatz 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Der Tag des Inkrafttretens nach Absatz 2 ist gemäß B. v. 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2262) der 22. November 2022.